Allgemeine Geschäftsbedienungen (AGB)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir freuen uns, dass Sie Ihren Urlaub mit uns organisieren
möchten. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß
vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine
Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen. Der
oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen
jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer einer
Einzelleistung zustande. Dafür gelten die Ihnen bekannten Reise-,
Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer
Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um die von
Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder Leistungserbringer
zustande zu bringen.
Dies geschieht anhand nachfolgender Bestimmungen.
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung
in Teile A, B und C
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich
unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von
Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie des
Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu
unterscheiden zwischen
- der Vermittlung
einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der
Vermittler in diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden Sie die
Regelungen in Teil A dieser Geschäftsbedingungen.
- der Vermittlung
von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen in
Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
- der Vermittlung
einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in
Teil C dieser Geschäftsbedingungen.
Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von
Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung
von Pauschalreiseverträgen sind anwendbar, wenn der Reisevermittler das
Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte
Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der
Pauschalreise ausgewiesen.
- Vertragsschluss,
gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden
durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der
Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zustande. Auftrag und
Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet,
Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und
des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen
Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff.
BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit dieser getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder
Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis
gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
- Zahlungen,
Erklärungen von Kunden
2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen,
wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht
und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise
übergeben wurde.
2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter
bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden
bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der
Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen
des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung
von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen
unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters
zu erklären.
- Allgemeine
Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde
bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim
Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter
die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies
gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die
Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und
Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige
Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein
Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung
kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für
die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs.
2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen
wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler
nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen
des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“
bleiben hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der
Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen,
Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie
i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die
Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine
Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur
Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen.
Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler
für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch
nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die
vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde
Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche
im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters
werden.
- Pflichten
des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
4.1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder
unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme
zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder
Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit
begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des
Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein-
oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass
die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung
durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
4.2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die
Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne
besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den
Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann
für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder
die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.
4.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von
Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen
Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden
sind.
- Aufwendungsersatz,
Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend
den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu
verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden
vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler,
soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem
Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend
machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen
Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder
vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des
Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten,
dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich
geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5.4. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von
Pauschalreisen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen
einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren
Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf
erfolgen.
5.5. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bleibt
durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung,
Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des
vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.
Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden
aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs-
oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen
Ansprüchen ergibt.
- Stellung
und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen
6.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die
Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die
vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige
Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem
Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar
und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers
ausgehändigt werden.
6.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer
Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
- die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine
Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die
Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu
informieren.
- Unterlagen
über die vermittelte Pauschalreise
7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft
die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten
Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch den
Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige
Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und
Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt
werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch Übergabe im
Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine
Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
- Mitwirkungspflichten
des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem
unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen,
Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene
Buchungen oder Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden,
so gilt:
- Unterbleibt
die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine
Ansprüche nicht.
- Ansprüche
des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser
nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht
oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies
gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit
zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch
Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter
ermöglicht hätte.
- Ansprüche
des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1
entfallen nicht
- bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
- bei
Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers
beruhen
- bei
Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung
für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
8.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den
Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf
die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
- Pflichten
des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den
vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen
bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den
Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den
vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des
Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
- Wichtige
Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
10.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur
Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden
abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der
Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine
Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen
ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der
Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten
des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei
Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der
Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und
Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich
der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer
aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
- Haftung
des Reisevermittlers
11.1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende
vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden
übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu
vermittelnden Pauschalreiseveranstaltern.
11.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und
Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese
von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich
abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus §
651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt
von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
- Verbraucherstreitbeilegung
Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über
die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde,
informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über
Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die
europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt
über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem
Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren
Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch
verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.
- Vertragsschluss,
gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden
durch den Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag
über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zustande. Auftrag und
Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet,
Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und
des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen
Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff.
BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten verbundenen Reiseleistungen gelten
ausschließlich die, mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere –
soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne
besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen
Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
- Zahlungen
2.1. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf
Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen,
wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit
Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder
Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im
Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
- Reiseleistungen
ausfallen oder
- der
Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen
nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
2.2. Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener
Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch
Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des
Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher
und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden
Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener
Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer
der verbundenen Reiseleistung leistet.
- Allgemeine
Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde
bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den
Leistungserbringern durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht
gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der
Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn
vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt
übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet
der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für
die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der
Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag
abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler
nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen
des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben
hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der
Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und
sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz
1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu
vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur
Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas
anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder
Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an
den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde
wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche
Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
- Pflichten
des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise-
und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart
worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder
Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder
erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die
entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden
Angebotsunterlagen enthalten sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers
beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen,
branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des
Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der
Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden
auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht
kommenden Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden
und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich
für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass
die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung
durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die
Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines
solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die
Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für
erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den
Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa
und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen
Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
- Stellung
und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen
5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die
Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die
vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige
Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem
Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar
und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers
ausgehändigt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer
Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
- die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte
als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen
des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des
Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu
informieren.
- Aufwendungsersatz,
Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend
den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu
verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden
vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler,
soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem
Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend
machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen
Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder
vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
6.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des
Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten,
dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich
geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
- Vergütungsansprüche
des Vermittlers
7.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der
Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 5
dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:
- Die
angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges
Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
- Die
Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt
in der Regel durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
- Die
Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden,
insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt
gegebenen und vereinbarten Entgelte.
- Ist
eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht
getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach
den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung
einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
7.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen
Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen
einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren
Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf
erfolgen.
7.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch
bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung,
oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den
Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung
des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der
Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
- Unterlagen
über die vermittelten Reiseleistungen
8.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die
Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers
über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt
wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im Geschäftslokal
des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen
Versand.
- Mitwirkungspflichten
des Kunden gegenüber dem Vermittler
9.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem
unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen,
Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene
Buchungen oder Reservierungen).
9.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden,
so gilt:
- Unterbleibt
die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine
Ansprüche nicht.
- Ansprüche
des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist,
dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht
in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt
insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche
Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des
Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung,
Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht
hätte.
- Ansprüche
des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1 entfallen
nicht
- bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermittlers resultieren
- bei
Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
- bei
Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung
des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer
bleibt von Ziffer 9 unberührt.
9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den
Vermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
- Pflichten
des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern
10.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder
vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im
Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem
Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als auch gegenüber dem
Leistungserbringer geltend machen will.
10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten
Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und
Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
10.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu
verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des
Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur
Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
- Wichtige
Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
11.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur
Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden
abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der
Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine
Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins
Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
11.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der
Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten
des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei
Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der
Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und
Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich
der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer
aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
- Haftung
des Vermittlers
12.1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche
Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Leistungserbringern.
12.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und
Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
12.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach §
651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
- Verbraucherstreitbeilegung
- Der
Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend
würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter
Form.
- Der
Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen
Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen
Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.
Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von
einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung
weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist.
In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes
gesetzlich vorgeschrieben.
- Vertragsschluss,
gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden
durch den Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag
über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme
bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet,
Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und
des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen
Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff.
BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem,
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen
Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne
besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher
Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler
Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
- Allgemeine
Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde
bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim
Leistungserbringer durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht
gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der
Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn
vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt
übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet
der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für
die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der
Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag
abgeschlossen wurde.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler
nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen
des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben
hiervon unberührt.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der
Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und
sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz
1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu
vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur
Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas
anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder
Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an
den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde
wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche
Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
- Pflichten
des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
3.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise-
und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart
worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder
Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder
offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die
entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden
Angebotsunterlagen enthalten sind.
3.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers
beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen,
branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des
Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der
Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden
auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht
kommenden Informationsstellen verweist.
3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden
und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
3.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich
für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass
die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung
durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
3.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die
Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines
solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die
Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für
erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den
Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa
und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen
Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
- Stellung
und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen
4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die
Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die
vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige
Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem
Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar
und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers
ausgehändigt werden.
4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer
Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
- die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte
als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen
des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des
Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu
informieren.
- Aufwendungsersatz,
Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend
den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu
verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden
vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler,
soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem
Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend
machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen
Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder
vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des
Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten,
dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich
geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
- Vergütungsansprüche
des Vermittlers
6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der
Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 4
Teil C dieser Vermittlungsbedingungen gilt:
- Die
angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges
Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
- Die
Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt
in der Regel durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
- Die
Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden,
insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt
gegebenen und vereinbarten Entgelten.
- Ist
eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht
getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach
den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung
einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
6.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen
Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen
einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren
Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf
erfolgen.
6.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch
bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung,
oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den
Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung
des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der
Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
- Unterlagen
über die vermittelten Reiseleistungen
7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die
Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers
über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt
wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im Geschäftslokal
des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen
Versand.
- Mitwirkungspflichten
des Kunden gegenüber dem Vermittler
8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem
unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen,
Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene
Buchungen oder Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden,
so gilt:
- Unterbleibt
die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine
Ansprüche nicht.
- Ansprüche
des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist,
dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht
in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt
insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche
Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des
Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung,
Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer
ermöglicht hätte.
- Ansprüche
des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1
entfallen nicht
- bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermittlers resultieren
- bei
Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
- bei
Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung
für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung
des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer
bleibt von Ziffer 8 unberührt.
8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den
Vermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
- Pflichten
des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermitelten
Leistungserbringern
9.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder
vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im
Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem
Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem
Leistungserbringer geltend machen will.
9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten
Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und
Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
9.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu
verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des
Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur
Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
- Wichtige
Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
10.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur
Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden
abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der
Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine
Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins
Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der
Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten
des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei
Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der
Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und
Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich
der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer
aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
- Haftung
des Vermittlers
11.1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche
Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Leistungserbringern.
11.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und
Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der
schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
- Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über
die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend würde,
informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der Vermittler verweist für alle Verträge über
Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die
europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Firmierung
Merican Reisen GmbH
Lufthansa City Center
Eselswörth 23
36341 Lauterbach
Geschäftsführer/-in bzw. Inhaber/-in: Ulrich Papenheim
Handelsregister: HRB 253
Ust.-Ident.-Nr.: DE 112403099
Stand: Juni 2021